Satzung des Team Bergziegen RSG Königstein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Team Bergziegen RSG Königstein e.V.
(2) Er hat den Sitz in 61462 Königstein im Taunus.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter VR 1415 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsfarben, Verbandszugehörigkeit
(1) Die Vereinsfarben sind rot schwarz.
(2) Der Verein und seine Mitglieder sind Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
§ 3 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordneten Trainings- und Sportübungen
– Förderung der Leistungen in den Bereichen Leistungs-, Freizeit- und Breitensport
– Förderung der allgemeinen und sportlichen Entwicklung der Jugend
– Durchführung von Sportveranstaltungen und Schulungen
– Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen
– Ausbildung und Einsatz von qualifizierten Übungsleitern
(2) Der Verein ist wirtschaftlich unabhängig sowie politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.
(4) Frauen und Männer sind in allen Belangen des Vereins gleichgestellt.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Der Aufnahmeantrag beschränkt Geschäftsfähiger, insbesondere Minderjähriger, bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
– Erwachsene,
– Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
– Kinder (unter 14 Jahre),
– Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Post oder E-Mail dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages zu ersetzen. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Mitglieder bis 18 Jahre, sowie Mitglieder über 18 Jahren mit Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung zahlen den ermäßigten Jugendlichen- bzw. Studentenmitgliedsbeitrag. Studenten erhalten den ermäßigten Tarif bis zum 27. Lebensjahr. Bei Eintritt bis zum 01.06. des jeweiligen Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen, bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte muss nur noch die Hälfte entrichtet werden. Vereinsmitglieder, die dem Verein ununterbrochen 50 Jahre angehört haben, sind wie Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Nur beide Vorsitzenden zusammen sind vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand ist auch für die Erstellung der Jahresabrechnung und des Jahresberichtes zuständig.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Wenn der Verein nicht mehr als 20 Mitglieder hat, müssen mindestens zwei Mitglieder die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.
(3) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Jugendliche Mitglieder über 14 Jahren haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins Stimmrecht. Mitglieder ab 18 Jahren können in ein Amt gewählt werden.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der Homepage. Die Einladung erfolgt durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand geschickt werden. Gibt es am Tag der Mitgliederversammlung weitere Anträge wird zu Beginn der Versammlung per Handzeichen über die Aufnahme dieser Tagesordnungspunkte abgestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. Die Kassenprüfer können mehrmals wiedergewählt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000,00
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens fünf Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Versammlungsleiter legt fest, auf welche Art und Weise die Abstimmung erfolgt.
§ 10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten ab einem entstandenen Betrag von 25 Euro oder mehr.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten wie Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Als Mitglied des Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diese Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei nur bei begründetem Bedarf Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Mitgliedsnummer.
Die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet oder in anderen Medien erfolgt nur nach Einholung einer Einwilligungserklärung.
§ 13 Protokollierung
Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen per E-Mail an die Mitglieder verschickt werden. Alle Protokolle müssen vom Vorstand aufbewahrt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 dieser Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 27.12.2018 in Königstein im Taunus beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.